Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im geschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder von uns in Bezug genommen werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie des Europäischen Kaufrechts, dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung zu Stande. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Der Lieferumfang enthält nur die Leistungen, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Die Auftragsbestätigung ist unverzüglich durch den Kunden zu prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit der angebotenen Produkte und Leistungen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet der Kunde für etwaig dadurch entstehenden Schaden. Wir sind in diesem Falle zudem berechtigt, zusätzlich entstehenden Aufwand gemäß der jeweils geltenden Preisliste gesondert zu berechnen.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Materialangaben und andere Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Angebotsunterlagen, wie z.B. Prospekte, Zeichnungen und Materialangaben bleiben unser Eigentum. Sie unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Über sie darf nicht verfügt werden.
  3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehende mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders lautend angegeben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk und schließen Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll, Versicherung und Montage nicht ein.
  3. Wir berechnen die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsschluss und Auslieferung diese Kostenfaktoren, wie etwa Rohmaterialpreise, Löhne und Energie ändern, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
  4. Bei Fehlern im Layout des Kunden oder der kundenseitig freigegeben (Planungs-) Zeichnung sind wir berechtigt, etwaigen Mehraufwand nachzuberechnen. Kommt es in der Planungsphase eines Auftrags zu Änderungen und/oder Anpassungen, die zu höheren Aufwendungen führen, werden wir den Kunden über den dadurch entstehenden Mehraufwand unverzüglich informieren und diese in der Endrechnung fakturieren. Wir werden dem Kunden eine Ergänzungsauftragsbestätigung übermitteln, welche der Kunde binnen 14 Tagen schriftlich zu bestätigen hat. Verweigert der Kunde die Übernahme der Mehrkosten oder bestätigt der Kunde die Ergänzungsauftragsbestätigung nicht binnen 14 Tagen, hat der Kunde nur Anspruch auf die in der ursprünglichen Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, trägt er die bereits entstandenen Kosten.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich und stets als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Verbindlich von uns zugesagte Lieferfristen beginnen ab Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen oder Materialien, Genehmigungen, Freigaben und/oder dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei uns.
  3. Vereinbarte Liefertermine und Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung in unserem Werk und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ohne Verzicht auf weitergehende Ansprüche, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in diesem Fall auf den Kunden über.
  5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns zu vertreten haben, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des ihm nachweisbar durch unseren Verzug entstandenen Schadens. Darüber hinausgehende Ansprüche jeglicher Art wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.
  2. Ist der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert er sich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Eine Versicherung der zu versendenden oder zur Versendung anstehenden Liefergegenstände erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und gegen Übernahme der hierfür anfallenden Kosten, wenn dies zuvor zwischen uns und dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.
  4. Von uns versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unverzüglich abgerufen bzw. abgeholt werden. Gerät der Kunde mit dem Abruf oder der Abholung in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die versandfertig gemeldete Ware zu lagern. Zusatzkosten, die aufgrund der Lagerung entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Von uns angelieferte Gegenstände sind vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus § 6 der Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

  1. Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern beträgt 12 Monate, beginnend mit Lieferdatum.
  2. Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel bzw. Transportschäden i.S.d. § 438 Abs. 1 HGB sind uns sofort bei Anlieferung zu melden. Verdeckte Mängel bzw. Transportschäden i.S.d. § 438 Abs. 2 HGB sind uns binnen 7 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen.
  3. Eine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, wird nicht übernommen.
  4. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Für den Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Verlangt der Kunde, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen, von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Im Fall der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch uns verlängert sich die Gewährleistungsfrist lediglich um die Dauer der erfolgreich durchgeführten Nachbesserungsarbeiten.
  6. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und dürfen nicht abgetreten werden.
  7. Macht der Kunde Schadenersatzansprüche geltend, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unbeschadet dessen sind wir berechtigt, fehlende Teile auf unsere Kosten nachzuliefern. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund unwesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  11. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden zusteht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum oder Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass uns das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zusteht. Der Kunde verwahrt unser Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich.
  3. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Rechnungswerte (einschließlich Umsatzsteuer), der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. vorstehendem Absatz 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übergeben.
  4. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir verpflichten uns, einen Widerruf der Einzugsermächtigung solange nicht zu erklären, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Sofern wir berechtigt den Widerruf der Einzugsermächtigung erklären, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die vorgenannten Fristen, innerhalb deren die Rechnungsbeträge bei uns eingegangen sein müssen, verstehen sich ab Rechnungsdatum. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  2. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf den von uns in der Auftragsbestätigung bezeichneten Bankkonten an. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlung, sondern werden stets nur erfüllungshalber angenommen.
  3. Von uns etwa bewilligte Nachlässe kommen in Wegfall, wenn uns der Rechnungsbetrag nicht spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum endgültig zur Verfügung steht.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde nachweist, dass unsere Belastung geringer ist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

  6. Der Kunde erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns und den mit uns verbundenen Unternehmen einverstanden.

§ 9 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.